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Kundenwissen · Nutzungsrechte Was Ihnen an den Bildern gehört.
„Gehören uns die Bilder dann?“ ist die häufigste Frage nach dem Preis – und die, bei der die Angebote der Fotografen am weitesten auseinanderliegen. Hier steht, was die Begriffe bedeuten und worauf Sie beim Vergleich achten sollten.
Das Urheberrecht bleibt immer beim Fotografen.
Das ist in Deutschland nicht verhandelbar: Wer ein Foto macht, ist sein Urheber, und das Urheberrecht lässt sich nicht verkaufen, nur vererben. Was ein Unternehmen erwirbt, ist deshalb nie „das Bild“, sondern das Recht, es zu nutzen – das Nutzungsrecht. Wie weit dieses Recht reicht, steht im Angebot. Und genau da lohnt sich das Lesen.
Einfach oder ausschließlich.
Das einfache Nutzungsrecht erlaubt Ihnen, die Bilder zu nutzen – und schließt nicht aus, dass der Fotograf sie ebenfalls zeigt, etwa in seinem Portfolio. Das ist der Normalfall bei Werbe- und Produktfotografie.
Das ausschließliche Nutzungsrecht sperrt alle anderen aus, auch den Fotografen. Das ist sinnvoll, wenn Bilder ein Alleinstellungsmerkmal sind – die Kampagne, das Produkt vor Markteinführung, das Motiv, das die Konkurrenz nicht sehen soll. Es kostet in der Regel mehr, weil der Fotograf auf die Verwertung verzichtet.
Bei mir ist das einfache Nutzungsrecht bei jedem Auftrag dabei. Wer die Bilder exklusiv braucht, sagt es bei der Auftragserteilung; dann vereinbaren wir Sperrung und Exklusivrechte schriftlich.
Zeitlich und örtlich – begrenzt oder nicht.
Viele Angebote räumen das Nutzungsrecht nur für eine bestimmte Zeit ein – zwei Jahre, fünf Jahre – oder nur für ein Gebiet, etwa Deutschland. Nach Ablauf muss nachgekauft werden, oder die Bilder müssen von der Website. Das ist bei Kampagnen mit Agenturmodellen üblich und dort auch angemessen; bei Mitarbeiterfotos und Produktbildern führt es zu Überraschungen, wenn drei Jahre später jemand die Rechnung wiederfindet.
Deshalb sind meine Nutzungsrechte zeitlich und örtlich unbegrenzt. Die Bilder von heute dürfen Sie in zehn Jahren noch zeigen, in Deutschland wie auf der Messe in Mailand.
Welche Medien abgedeckt sind.
Der dritte Punkt, auf den Sie achten sollten: Für welche Verwendung gilt das Recht? Manche Angebote unterscheiden zwischen Web und Print, zwischen eigener Website und Social Media, zwischen interner und externer Nutzung – jede Erweiterung kostet extra. Bei mir sind Website, Social Media, Print und interne Verwendung abgedeckt, ohne Aufpreis und ohne Nachfrage.
Weitergabe an Dritte.
Hier wird es im Alltag relevant: Ihr Händler will das Produktfoto für seinen Shop, die Fachzeitschrift für den Artikel, der Partner für seine Referenzseite. Bei mir ist die Weitergabe an Händler, Partner und Presse zur Bewerbung Ihrer Produkte mitgedacht. Was nicht geht: die Bilder weiterverkaufen oder sie Dritten zur freien Verwendung überlassen – etwa als Bildarchiv für ganz andere Zwecke. Ist ein größerer Verteiler geplant, sagen Sie es vorher, dann halten wir es im Angebot fest.
Müssen Sie den Fotografen nennen?
Das Urheberrecht sieht die Nennung des Urhebers vor, und viele Fotografen bestehen darauf – im Impressum, am Bild, in der Bildunterschrift. Das ist ihr gutes Recht. Ich verzichte darauf: Auf meinen Bildern steht kein Name, und Sie müssen keinen dazuschreiben. Steht er trotzdem dabei, freue ich mich.
Was Nutzungsrechte nicht regeln.
Ein Punkt, der oft verwechselt wird: Das Nutzungsrecht regelt Ihr Verhältnis zum Fotografen. Es regelt nicht, ob Sie eine abgebildete Person zeigen dürfen. Dafür braucht es die Einwilligung der Person – bei Mitarbeitern schriftlich, bevor das Bild veröffentlicht wird. Kunsturhebergesetz und DSGVO verlangen das, und verantwortlich ist Ihr Unternehmen als Veröffentlicher. Der Fotograf kann Ihnen ein Formular an die Hand geben; unterschreiben muss die Person.
Woran Sie ein Angebot prüfen.
- Steht „einfaches“ oder „ausschließliches“ Nutzungsrecht? Brauchen Sie überhaupt Exklusivität?
- Ist eine Laufzeit genannt? Ein Gebiet? Wenn ja: Was passiert nach Ablauf?
- Welche Medien sind eingeschlossen – Web, Print, Social Media, intern?
- Dürfen Sie die Bilder an Händler, Partner und Presse weitergeben?
- Ist die Urhebernennung Pflicht, und wo muss sie stehen?
- Gilt das Recht für alle gelieferten Bilder oder nur für eine bestimmte Anzahl?
Wenn diese sechs Punkte im Angebot beantwortet sind, gibt es später keine Überraschung. Bei mir stehen sie in jedem Angebot – und die Antworten stehen oben in der Tafel.
Fragen zu
Bildrechten.
Die Kurzfassung.
5 FragenWas sind Nutzungsrechte – und was ist bei Ihnen inbegriffen?
Bei jedem Auftrag erhalten Sie das einfache Nutzungsrecht für alle gelieferten Bilder – zeitlich und örtlich unbegrenzt. Website, Social Media, Print und interne Verwendung sind damit abgedeckt.
Dürfen wir die Bilder an Dritte weitergeben?
An Händler, Partner und Presse: ja, das ist mitgedacht. Nicht abgedeckt sind der Weiterverkauf der Bilder und die Weitergabe zur freien Verwendung durch Dritte. Ist ein größerer Verteiler geplant, sagen Sie es vorher – dann halten wir es im Angebot fest.
Müssen wir Sie als Urheber nennen?
Nein. Auf den Bildnachweis verzichte ich – steht er trotzdem dabei, freue ich mich.
Können wir die Bilder exklusiv bekommen?
Ja. Wer die Bilder ausschließlich nutzen will, sagt es bei der Auftragserteilung; dann vereinbaren wir Sperrung und Exklusivrechte schriftlich.
Gehört uns das Urheberrecht, wenn wir bezahlt haben?
Nein – das Urheberrecht ist in Deutschland nicht übertragbar und bleibt beim Fotografen. Was Sie erwerben, ist das Nutzungsrecht, und das reicht bei mir so weit, wie Sie es im Alltag brauchen.
Weiter
lesen.
Die Leistungen, bei denen die Rechte dazugehören.
Reden wir über
Ihr Projekt.
Erzählen Sie mir kurz, worum es geht. Ich melde mich in der Regel am selben Werktag.